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AGB

 

 

1. Vermittlung von Bewerbern

 

(1) Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Kundenbetrieb oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen mit dem Bewerber der Just You Personalvermittlung UG & Co. KG ein Arbeitsverhältnis eingeht. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Kundenbetrieb oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von 6 Monaten nach Vorschlag des Kandidaten durch die Just You Personalvermittlung UG & Co. KG ein Arbeitsverhältnis eingeht. 

 

(2) Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kundenbetrieb und dem von uns gefundenen Mitarbeiters, ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages.

 

(3) Der Kundenbetrieb ist verpflichtet, der Just You Personalvermittlung UG & Co. KG mitzuteilen ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall die Just You Personalvermittlung UG & Co. KG Indizien für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kundenbetrieb und dem Bewerber darlegt, trägt der Kundenbetrieb die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde.

 

(5) In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen hat der Kundenbetrieb eine Vermittlungsprovision an die Just You Personalvermittlung UG & Co. KG zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse. Die Höhe der Vermittlungsprovision wird jeweils vor Beauftragung der Just You Personalvermittlung UG & Co. KG individuell vereinbart oder im Zuge einer Rahmenvereinbarung dauerhaft festgelegt. Provisionen sind innerhalb von 14 Tage nach Rechnungseingang zahlbar.

 

(6) Wird der Bewerber aufgrund eines freien Mitarbeitervertrages bzw. eines Vertrages mit einem Selbständigen für den Kundenbetrieb tätig, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

(7) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im Falle der Vermittlung des Bewerbers in ein Ausbildungsverhältnis mit dem Kundenbetrieb. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist in diesem Falle eine individuelle Vereinbarung.

 

2. Dauer des Vertrages / Kündigung

 

(1) Der Vermittlungsvertrag wird unbefristet geschlossen und endet spätestens nach erfolgreicher Besetzung der Vakanz, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 

 

(2) Kündigungen bedürfen in jedem Falle der Textform.

 

3. Gerichtsstand

 

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die im Zusammenhang mit den Vermittlungsverträgen entstehen, ist Augsburg.

 

4. Schriftform / Vertretung / Salvatorische Klausel

 

(1) Der Vertrag ist von beiden Vertragsparteien vor Aufnahme der Vermittlungstätigkeit im Original zu unterzeichnen. Änderungen und / oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden.

 

(2) Die Angestellten der Just You Personalvermittlung UG & Co. KG sind zum Abschluss von Vermittlungsverträgen berechtigt.

 

(3) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen durch eine dieser in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahe kommenden wirksamen Vereinbarung zu ersetzen.

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